Skeptisch hat sich die Österreichische Bischofskonferenz zu einzelnen Bereichen des geplanten Steuerreformgesetzes gezeigt und Verbesserungen eingemahnt. Für die sogenannten Sonderausgaben bei der Arbeitnehmerveranlagung soll ein automatischer Datenaustausch zwischen der empfangenden Organisation und der Finanzverwaltung eingerichtet werden. Der Steuerpflichtige muss die Sonderausgaben dann nicht mehr im Rahmen der Steuererklärung dem Finanzamt selbst bekannt geben. Dies betrifft neben steuerlich begünstigten Spenden auch den Kirchenbeitrag.
Diese neue Regelung würde aber erhebliche Kosten verursachen und zu einer empfindlichen Erhöhung des Verwaltungsaufwands bei den betroffenen kirchlichen Organisationen führen, warnt die Bischofskonferenz in ihrer Stellungnahme im Rahmen des derzeitigen Begutachtungsverfahrens. Dies gelte insbesondere für die Katholische Kirche hinsichtlich der einzuhebenden Kirchenbeiträge, aber auch für kirchliche Organisationen, die Spenden erhalten.
Der Aufwand bestehe nicht nur in der Schaffung der notwendigen technischen Voraussetzungen für die Erfüllung der Übermittlungsverpflichtung, sondern vielmehr auch in der laufenden Wartung der notwendigen IT-Umgebung sowie in der Bereithaltung personeller Ressourcen für die laufende Administration.
Die Bischofskonferenz hält fest, dass diese zusätzlichen Aufwände nur dann tragbar und verkraftbar sind, wenn diese wenigstens in angemessener Form kompensiert werden. Die Katholische Kirche gehe davon aus, "dass diesbezüglich noch eine sachgerechte und akzeptable Lösung gefunden wird".
Die Bischofskonferenz hat neben den finanziellen Aspekten vor allem aber auch Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes und der Rechts auf Religionsfreiheit. Man müsse "über fünf Millionen Katholiken erklären, wieso die Kirche der Finanzverwaltung automatisch die Höhe des geleisteten Kirchenbeitrages bekanntzugeben hat, unabhängig davon, ob der Beitragszahler diesen absetzen möchte bzw. der Übermittlung zustimmt".
Da ein anonymisiert entrichteter Kirchenbeitrag nicht möglich ist, weil er dem jeweiligen leistenden Mitglied nicht zuordenbar wäre, habe es der Kirchenbeitrag-Leistende nicht in der Hand, die Übermittlung der Informationen über seine Beitragsleistungen zu verhindern, selbst wenn er seine Beiträge gar nicht absetzen möchte.
Die Katholische Kirche betreibe einen "enormen Aufwand", um die Datensicherheit in Bezug auf die von ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten zu gewährleisten. Die fehlende Möglichkeit für Beitragszahler, der Übermittlung der Informationen über die Höhe der von ihnen geleisteten Beitragszahlungen durch die einhebenden Kirchen rechtswirksam widersprechen zu können ("opting out") bringt die Übermittlungsverpflichtung in Konflikt mit der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Religionsfreiheit, hält die Bischofskonferenz fest.
Hinsichtlich spendenempfangender Organisationen sieht der Gesetzesentwurf die Möglichkeit des "opting out" (Nichtbekanntgabe der Identifikationsdaten) vor. Dies müsste auch hinsichtlich des Kirchenbeitrages verankert werden, fordert die Bischofskonferenz. Es brauche ein "opting out-System", welches den Mitgliedern beitragseinhebender Kirchen und Religionsgesellschaften die Möglichkeit gibt, ihrer Beitragspflicht gegenüber ihrer Kirche bzw. Religionsgesellschaft nachzukommen ohne dass die Identifikationsdaten samt der Information über die Höhe der geleisteten Beiträge an die Finanzverwaltung übermittelt werden müssen.
Nur durch Umsetzung dieser Anregung sei die gesetzlich geplante Übermittlungsverpflichtung vor dem Hintergrund des Grundrechts auf Datenschutz verfassungskonform ausgestaltet, hält die Bischofskonferenz fest.
Weiters macht die Bischofskonferenz darauf aufmerksam, dass verpflichtende Beiträge an anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften nur bis zu einem bestimmten Betrag als Sonderausgabe absetzbar sind (derzeit 400 Euro). In Bezug auf Beiträge, welche diesen Betrag übersteigen, sollte deshalb lediglich die Information notwendig sein, dass ein Mitgliedsbeitrag entrichtet wurde, der den maximal möglichen Absetzbetrag übersteigt. Die Nennung des konkreten Betrages, der den maximal absetzbaren Betrag übersteigt, sollte nicht erforderlich sein, da dies keine Auswirkung auf die Absetzbarkeit hat. Die gesetzliche Übermittlungsverpflichtung sollte dies jedenfalls berücksichtigen.
Kritisiert wird in der Stellungnahme auch noch die für die Bischofskonferenz viel zu hoch angesetzte Strafzahlung für Organisationen, wenn diese der Übermittlungspflicht nicht nachkommen.
Auch von einer Registrierkassenpflicht für Betriebe gewerblicher Art von kirchlichen Körperschaften öffentlichen Rechts sollte Abstand genommen werden, wenn dieselben Unzumutbarkeitskriterien vorliegen wie bei anderen begünstigten Körperschaften, heißt es in der Stellungnahme.
Spenden für klar definierte gemeinnützige Zwecke sind in Österreich seit 2009 bis zu einer Höhe von 10 Prozent des Einkommens bzw. des Gewinns steuerlich absetzbar. Demgegenüber ist die steuerliche Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags mit maximal 400,-- Euro pro beitragspflichtiger Person gedeckelt.